AGB
Cloud-Services-Vertrag (SaaS)Präambel
Die HydroMapper GmbH, Veritaskai 8, 21079 Hamburg, Deutschland – im Folgenden kurz „HydroMapper“ oder „Provider“ – entwickelt, vertreibt und verwaltet eine Cloud-Plattform (im Folgenden „InfraCloud“ oder „Software“) für das digitale Asset-Management von Bauwerken. Dieser Cloud-Services-Vertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen HydroMapper und den Kunden der SaaS-Dienstleistungen von HydroMapper. HydroMapper erbringt seine SaaS-Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieses Cloud-Services-Vertrags.
1 Vertragsgegenstand
1.1 Gegenstand des Vertrags ist die entgeltliche und zeitlich auf die Dauer des Vertrags begrenzte Gewährung der Nutzung der Plattform InfraCloud im Unternehmen des Kunden über das Internet sowie die Bereitstellung von Speicherplatz auf den Servern des Providers. Zu diesem Zweck erhält der Kunde das Recht, die Software für die Betrachtung und Verwaltung der Visualisierungen seiner Bauwerke wie im Folgenden beschrieben zu nutzen.
1.2 In der InfraCloud können Bauwerke unter und über Wasser mit Informationen zu ihrem Zustand und Beschädigungen anschaulich und dreidimensional betrachtet werden. Dafür kann der Status der Bauwerke in Form eines Full-Scale-Modells (sog. „Digital Twin“) auf Basis von bestimmten Modellen (wie z. B. 3D-Modelle, digitale Orthophotos, digitale Landschaftsmodelle) dargestellt und insbesondere zur Schadensvisualisierung und Grundlage von Instandsetzungsplanungen verwendet werden. Diese Darstellung und Nutzung der Modelle unter Nutzung der InfraCloud ist Gegenstand dieses Vertrages. Zunächst sind Punktwolken der Bauwerke zu erzeugen, beispielsweise mittels Laserscanning, 360°-Bildaufnahmen oder Photogrammetrie. Diese lassen sich anschließend mit weiteren Informationen wie Zeichnungen oder sonstigen Aufnahmen kombinieren. Daraus wird dann ein Modell der Bauwerke berechnet, das in der InfraCloud dargestellt werden kann. Diese vorgelagerte Vermessung und Erstellung von Punktwolken sind nicht von dieser Vereinbarung erfasst und Gegenstand gesonderter Vereinbarungen.
1.3 Der Provider kann dem Kunden auch die Möglichkeit einräumen, mit der InfraCloud konforme, selbst erstellte Vermessungen von Bauwerken in die InfraCloud hochzuladen, um sie dort mit der Software zu verarbeiten. Dafür ist eine entsprechende Vermessung durch den Kunden unter Nutzung der von HydroMapper bereitgestellten Qualitätsparameter nach entsprechendem Training erforderlich. Diese Vermessungen sind ebenfalls Gegenstand gesonderter Vereinbarungen.
1.4 Im Rahmen der Nutzung der InfraCloud können in verschiedenen Funktionalitätsleveln verschiedene Funktionen möglich sein. Details dazu ergeben sich aus der InfraCloud-Preistabelle (im Folgenden „Preistabelle“) in ihrer aktuellen Version. Zusätzlich können gesonderte, nutzungsabhängig zu vergütende KI-Tools für die InfraCloud buchbar sein, sofern dies in der Preistabelle beschrieben ist.
2 Leistungen des Providers; Software und Speicherplatz
2.1 Der Provider gewährt dem Kunden die Nutzung der jeweils aktuellsten Version der Software für die vereinbarte Anzahl an berechtigen Nutzern über das Internet mittels Zugriffs durch einen Browser.
2.2 Der Provider gewährleistet die Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der Software während der Dauer des Vertragsverhältnisses und wird diese in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Der für den Kunden nutzbare Funktionsumfang der Software ergibt sich aus dem gewählten Tarif aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preistabelle bzw. aus der individuellen Vereinbarung zwischen HydroMapper und dem Kunden.
2.3 Ziel der InfraCloud ist es, einen bestmöglichen Eindruck des Erhaltungszustandes des jeweiligen Bauwerks wiederzugeben. Die Genauigkeit und Qualität hängen dabei wesentlich von den durch die Vermessung gewonnenen Daten ab. Sowohl die Datenerfassung als solche sowie die technische Nachbereitung von Vermessungsdaten (z. B. „post-processing“ oder Meshing) ist nicht Gegenstand dieses Vertrags.
2.4 Der Kunde kann nach Bedarf die Anzahl der berechtigen Nutzer der Software nach den in der Preistabelle genannten Konditionen erhöhen oder reduzieren. Der Provider wird dem Kunden nach Vertragsschluss unverzüglich in elektronischer Form Zugangsdaten für die entsprechende Anzahl an berechtigen Nutzern übermitteln bzw. kann der Kunde diese Nutzer selbst auf das jeweilige Projekt berechtigen. Sofern der Kunde Nutzern im in der Anlage 1 erlaubten Umfang Zugriff auf die Software vermittelt, hat er diesen ebenso zur Einhaltung der nach dieser Vereinbarung bestehenden Verpflichtungen zu verpflichten und haftet dem Provider gegenüber für Verstöße der Nutzer.
2.5 Der Provider übermittelt dem Kunden nach Vertragsschluss in elektronischer Form eine Benutzeranleitung. Die Benutzeranleitung ist zudem während der Nutzung der Software jederzeit einsehbar und kann in einem gängigen Format heruntergeladen werden.
2.6 Der Provider kann, ohne hierzu verpflichtet zu sein, die Software jederzeit aktualisieren oder weiterentwickeln und insbesondere aufgrund geänderter Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. Der Provider wird dabei die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen und den Kunden rechtzeitig über notwendige Updates informieren. Im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Kunden steht diesem ein Sonderkündigungsrecht zu.
2.7 Eine Anpassung auf die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Kunden schuldet der Provider nicht.
2.8 Der Provider wird den Kunden über etwaige mit Wartungen verbundene Einschränkungen rechtzeitig informieren. Die Wartung wird regelmäßig außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt, es sei denn, aufgrund zwingender Gründe muss eine Wartung zu einer anderen Zeit vorgenommen werden.
2.9 Der Provider stellt dem Kunden zur Ablage von Daten und für Zwecke der Nutzung der Software Speicherplatz auf seinen Servern entsprechend der Preistabelle oder einem individuellen Angebot zur Verfügung. Der Provider wird für die Abrufbarkeit der Daten im Rahmen der Nutzung der Software sorgen. Der Kunde kann nach Bedarf das Speicherplatzvolumen gemäß den in der Preistabelle oder in einem individuellen Angebot genannten Konditionen erweitern oder reduzieren.
2.10 Der Provider wird dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Daten vornehmen. Den Provider treffen jedoch keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten hinsichtlich der Daten. Für eine ausreichende Sicherung der Daten ist der Kunde verantwortlich.
3 Nutzungsumfang und -rechte
3.1 Eine physische Überlassung der Software an den Kunden erfolgt nicht.
3.2 Der Kunde erhält an der jeweils aktuellen Version der Software zur Betrachtung und Verwaltung der Darstellung seiner Bauwerke für die vertraglich festgelegte Anzahl an Nutzern einfache, d. h. nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, zeitlich auf die Dauer des Vertrags beschränkte Rechte, die Software mittels Zugriffs über einen Browser nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen zu nutzen.
3.3 Der Kunde darf die Software nur im Rahmen seiner eigenen geschäftlichen Tätigkeit durch eigenes Personal nutzen. Eine weitergehende Nutzung der Software durch den Kunden ist nicht gestattet.
3.4 Faire Nutzung: Die übermäßige oder missbräuchliche Nutzung der InfraCloud ist nicht gestattet. Der Provider behält sich das Recht vor, den Kunden im Falle einer übermäßigen oder missbräuchlichen Nutzung zu verwarnen. Bei fortgesetzter übermäßiger oder missbräuchlicher Nutzung behält sich HydroMapper das Recht vor, dem Kunden die HydroMapper entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen und ihn von der Nutzung der InfraCloud auszuschließen.
4 Support
Der Provider richtet für Anfragen des Kunden zu Funktionen der Software einen Support-Service ein. Die Kontaktdaten können dem individuellen Kundenangebot entnommen werden. Die Anfragen werden grundsätzlich in zeitlicher Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
5 Service Levels; Störungsbehebung
5.1 Der Provider gewährt eine Gesamtverfügbarkeit der Plattformdienste während seiner regulären Arbeitszeit von mindestens 97,5%. Die Mindestverfügbarkeit bezieht sich auf die Arbeitszeiten von Montag bis Freitag von 9:00 bis 17:00 Uhr CET (ausgenommen bundesweite Feiertage) und wird jeweils kalenderwochenbezogen berechnet. Bis zu vier Abweichungen von dieser Regelung pro Kalenderjahr gelten als zulässig, sofern jede einzelne Ausfallzeit zwei Arbeitstage nicht überschreitet. Solche Abweichungen stellen keinen Verstoß gegen diese Vereinbarung dar. Die Zusicherung der Gesamtverfügbarkeit gilt nicht für die Alpha- und Beta-Phase der InfraCloud.
5.2 Im Sinne dieser Vereinbarung gilt die Plattform als verfügbar, wenn eine ununterbrochene Verbindung zwischen den Servern, auf denen die Software gehostet wird, und dem Übergabepunkt zum Internet besteht und der Auftraggeber sich erfolgreich anmelden sowie auf die Software zugreifen kann. Ausfälle der AWS-Infrastruktur oder von AWS-Services bleiben bei der Berechnung der Mindestverfügbarkeit unberücksichtigt. Maßgeblich für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die vom Provider eingesetzten Messinstrumente im Rechenzentrum.
5.3 Der Kunde hat Störungen unverzüglich an die im individuellen Kundenangebot genannten Kontaktdaten zu melden. Störungsmeldungen können jederzeit per E-Mail übermittelt werden. Telefonische Meldungen sind nur während der Servicezeiten – Montag bis Freitag von 9:00 bis 17:00 Uhr CET (ausgenommen bundesweite Feiertage) – möglich. Der Provider wird auftretende Störungen schnellstmöglich beheben. Aufgrund der unterschiedlichen Arten und möglichen Ursachen von Störungen können jedoch keine pauschalen oder garantierten Entstörungszeiten zugesichert werden. Im Falle einer Störung wird der Provider den Auftraggeber regelmäßig über den Fortschritt der Entstörungsmaßnahmen informieren. Die Bearbeitung einer korrekt eingegangenen Störungsmeldung beginnt spätestens innerhalb von vier Stunden während der Servicezeiten.
6 Pflichten des Kunden
6.1 Der Kunde hat die ihm übermittelten Zugangsdaten dem Stand der Technik entsprechend vor Zugriffen Dritter zu schützen und zu verwahren. Der Kunde wird dafür sorgen, dass eine Nutzung nur im vertraglich vereinbarten Umfang geschieht. Ein unberechtigter Zugriff ist dem Provider unverzüglich mitzuteilen.
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine Daten abzulegen, deren Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.
6.3 Der Kunde wird die Daten vor deren Ablage oder Nutzung in der Software auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten prüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (z. B. Virenschutzprogramme) einsetzen.
6.4 Der Kunde hat in eigener Verantwortung regelmäßig angemessene Datensicherungen vorzunehmen.
7 Gewährleistung
7.1 Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der Software sowie der Zurverfügungstellung von Speicherplatz gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB).
7.2 Der Kunde hat dem Provider jegliche Mängel unverzüglich anzuzeigen.
7.3 Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen.
8 Haftung
8.1 Die Parteien haften unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
8.2 Unbeschadet der Fälle unbeschränkter Haftung gemäß § 8 (1) haftet der Provider bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
8.3 Der Ersatz von Folgeschäden – insbesondere entgangenem Gewinn, Verdienstentgang, ausgebliebenen Einsparungen oder Schäden infolge von Projektverzögerungen – ist ausgeschlossen. Ebenso haftet der Provider nicht für Schäden, die aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden entstehen.
8.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen schriftlich von einer Partei ausdrücklich übernommener Garantien.
8.5 § 8 gilt entsprechend zugunsten von Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen der Parteien.
9 Rechtsmängel; Freistellung
9.1 Der Provider gewährleistet, dass die Software keine Rechte Dritter verletzt. Der Provider wird dem Kunden von allen Ansprüchen Dritter wegen von ihm zu vertretender Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der Software freistellen sowie die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung ersetzen. Der Kunde wird dem Provider unverzüglich über Ansprüche von Dritten, die diese aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung der Software gegen ihn geltend machen, informieren und ihm sämtliche erforderlichen Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, um die Ansprüche zu verteidigen.
9.2 Der Kunde sichert zu, dass die auf den Servern des Providers abgelegten Inhalte und Daten sowie dessen Nutzung und Bereitstellung durch den Provider, nicht gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstoßen. Der Kunde wird dem Provider von Ansprüchen, die Dritte aufgrund eines Verstoßes gegen diese Ziffer geltend machen, auf erstes Anfordern freistellen. Der Kunde ist allein verantwortlich für die auf die InfraCloud hochgeladenen Daten.
10 Vergütungs- und Zahlungsbedingungen
10.1 Der Kunde zahlt ein nutzungsabhängiges Entgelt an den Provider. Die Höhe richtet sich nach dem jeweils individuell vereinbarten Angebot bzw. der Preistabelle. Die erste Abrechnungsperiode beginnt mit dem vereinbarten Nutzungsbeginn.
10.2 Das zu zahlende Entgelt wird bei Änderungen in der Anzahl der Nutzer oder des Speicherplatzvolumens gemäß den Konditionen in der aktuellen Preistabelle angepasst.
10.3 Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich oder jährlich, abhängig vom individuell vereinbarten Angebot. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Werktagen zur Zahlung fällig.
11 Vertragslaufzeit und Beendigung
11.1 Der Vertrag tritt mit der ausdrücklichen Annahme der Bestellung durch den Provider in Kraft. Die Mindestvertragslaufzeit wird in der jeweiligen Individualvereinbarung mit dem Kunden festgelegt. Sofern im individuellen Angebot keine feste Laufzeit vereinbart ist, verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um ein weiteres Vertragsjahr, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Abweichend vereinbarte Kündigungsfristen gelten vorrangig.
11.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.
11.3 Die Plattform stellt dem Kunden während der Vertragslaufzeit Funktionen zum Download und Export der von ihm verarbeiteten Daten zur Verfügung. Der Kunde ist für die Sicherung seiner Daten eigenverantwortlich. Eine Verpflichtung des Providers zur Unterstützung bei der Rückübertragung oder Sicherung der Daten besteht nicht.
11.4 Der Provider wird sämtliche auf seinen Servern verbleibenden Daten des Kunden 30 Tage nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unwiederherstellbar löschen, sofern keine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien besteht. Ein Zurückbehaltungsrecht oder Pfandrechte an den Daten zugunsten des Providers bestehen nicht.
12 Datenschutz; Geheimhaltung
12.1 Die Parteien werden die für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.
12.2 Als Nutzer der Software ist der Kunde datenschutzrechtlicher Verantwortlicher, HydroMapper ist lediglich Auftragsverarbeiter. Dazu wird ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) mit diesem Vertrag ebenfalls geschlossen. Der Provider wird die entsprechenden personenbezogenen Daten allein nach den dort festgehaltenen Bestimmungen und nach den Weisungen des Kunden verarbeiten.
12.3 Die Parteien verpflichten sich, über alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnisse), die sie im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Durchführung erfahren, Stillschweigen zu bewahren und diese nicht gegenüber Dritten offenzulegen, weiterzugeben oder auf sonstige Art zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit die offenlegende Partei gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. Die Parteien verpflichten sich, mit allen Mitarbeitern und Subunternehmern eine den vorstehenden Absatz inhaltgleiche Regelung zu vereinbaren.
13 Schlussbestimmungen
13.1 Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrags unwirksam oder nicht durchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die Parteien werden solche Regelungen durch wirksame und durchführbare Regelungen ersetzen, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck sowie dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss möglichst gleichkommen. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.
13.2 Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrags und seiner Anlagen bedürfen der Schriftform.
13.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht).
13.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg.
________________Stand: 23.07.2025________________
Frühere Fassungen dieses SaaS-Vertrags werden künftig an dieser Stelle abgelegt.
